Auf Grund der Bestimmungen der
§§ 41 und 92 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung
LGBl. Nr. 131/2014 wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von Missständen, die das
örtliche Gemeinschaftsleben stören, angeordnet:
§
1
Lärmbelästigende
Gartenarbeiten
1. Lärmbelästigende
Garten- und Heckenarbeiten sind die Inbetriebnahme von allen motorbetriebenen
Gerätschaften (elektrisch oder mit Verbrennungsmotoren). Als Gerätschaften
werden erklärt: Rasenmäher, Trimmer,
Heckenscheren, Motorsägen, Häcksler, Kreissägen,
Hochdruckreinigungsgeräte, Vertikutierer, Motorsensen und Laubbläser.
2.
Lärmbelästigende
Garten- und Heckenarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00
Uhr, an Samstagen von 8.00
bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme
solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
3. Die
Bestimmungen des Abs. 2, 1. Satz, gelten nicht für öffentliche Grünanlagen.
§
2
Starten
der Motoren von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern
Das Starten der Motoren von
nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellten Kraftfahrzeugen (außer zum
sofortigen Wegfahren), sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am
Stand und außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur
derartiger Fahrzeuge, ist verboten
§
3
Diese Verordnung findet keine
Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die unter den Tatbestand einer
bundes- oder landesgesetzlichen Regelung fallen.
§
4
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung
erklärt und sind gemäß § 101c Abs.1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967,
LGBl.Nr.115, i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,--
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§
5
Schlussbestimmungen
Die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung beginnt gemäß § 92 Stmk. GemO 1967, LGBl. Nr 115/1967, i.d.F. LGBl.
Nr 131/2014, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage.
Die Lärmschutz- und
Luftreinhalteverordnung, vom Gemeinderat der Gemeinde Fohnsdorf beschlossen am 17.12.2012,
Zahl: 529-5/1-BUES-2012/10434/12068,
tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.