(Einmalzuschuss für die Heizperiode 2021/2022) (1) Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark finanziell unterstützt werden.
(2) Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann EIN Ansuchen gestellt werden. Anträge können ab 01. Oktober 2021 in der Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, Servicecentern und Servicestellen der Stadt Graz gestellt werden. Als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt. Das Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt, wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der Wohneinheit befindet. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die Heizperiode 2021/2022 gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 120,00 für alle Heizungsanlagen.
(3) Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der/die AntragstellerIn zumindest seit 1. September 2021 den Hauptwohnsitz in der Steiermark hat. Wenn MitbewohnerInnen im Haushalt angeführt sind, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch die angeführten MitbewohnerInnen in der Steiermark seit 1. September 2021 ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind BewohnerInnen von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen und AsylwerberInnen.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch all jene Personen, die eine „Wohnunterstützung" beziehen.
(4) Einkommen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen (= anrechenbares Gesamteinkommen sämtlicher im Haushalt „hauptwohnsitzgemeldeter" Personen) die in Punkt 5. festgelegten Einkommensobergrenzen nicht übersteigt.
Das für die Berechnung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich aus dem tatsächlich zufließenden Einkommen.
Als anrechenbares Einkommen gilt:
1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12.
2. Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
3. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes lt. letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung:12).
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4. Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Halb-, und Vollwaisenpension): Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises des laufenden Jahres. Die Berechnung erfolgt wie unter Punkt 4 Abs.1.
5. Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung
6. Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und Wochengeld
7. Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)
8. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss (Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice – AMS): Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz multipliziert mit 365 dividiert durch 12.
9. Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld
10. Einkünfte von ZeitsoldatInnen, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung durch den Truppenkörper).
11. Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.B. Spitalskosten).
12. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
13. Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
14. Hilfe zum Lebensunterhalt nach §9 Steiermärkisches Behindertengesetz.
15. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (Berechnung wie unter Ziffer 1).
16. Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene EhegattInnen
17. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder
18. Lehrlingsentschädigung
19. Bundes- und Landesstipendien
20. Studienbeihilfe
21. Familienbeihilfe
22. Kindergartenbeihilfe
23. Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern
Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
1. Pflegegeld
2. erhöhte Familienbeihilfe
3. Ruhegeld für Pflegeeltern
4. Pflegeelterngeld
5. Einkommen von Personen, die aufgrund der Richtlinien der 24- Stunden-Betreuung des Bundes in der Wohnung gemeldet sind.
6. Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse.
7. Heimopferrente
(5) Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:
für Ein-Personen Haushalte € 1.328,00
für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften € 1.992,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind € 399,00
Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
(6) Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses.
Als Frist für die Antragstellung gilt der 04.02.2022. Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter und den Servicestellen der Stadt Graz gilt als rechtzeitig. Die Gemeindeämter, Stadtämter bzw. Servicecenter und Servicestellen der Stadt Graz müssen die Anträge bis spätestens 11.02.2022 über das Stammportal an die A11 Soziales, Arbeit und Integration übermitteln.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von Anträgen behält sich die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration vor. |